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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marcus Transport GmbH vom 1.4.2007


Sämtliche Leistungen der Marcus Transport GmbH erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei jedem Angebot und Auftrag überreicht. Zusätzlich sind die AGB unter www.marcustransport.de veröffentlicht.

1. Geltungsbereich Transport und Montage

1.1 Die Firma Marcus Transport GmbH schließt Verkehrsverträge nach Maßgabe der ADSp, die wegen des speziellen Leistungsspektrums der Firma Marcus Transport GmbH durch die nachstehenden Bedingungen ergänzt und konkretisiert werden. Für Schwertransporte gelten die besonderen Bedingungen für Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK), für Transporte im Güterverkehr gilt das HGB Abt.4 und bei grenzüberschreitenden Transporten die CMR, wobei jeweils ergänzenden die ADSp und diese Bestimmungen Anwendung finden.

1.2 Hiervon abweichende, allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und für den Einzelfall.

1.3 Bei ständiger Geschäftsverbindung genügt einmalige Kenntnisnahme dieser Bedingungen, auch für künftige Verträge.



2. Angebot und Auftrag

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Für mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche Aufträge oder sonstige Mitteilungen übernimmt die Firma Marcus Transport GmbH keine Gewähr. Es sei denn, das diese
schriftlich bestätigt wurden.

2.3 Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, stehen unter dem Vorbehalt der Erteilung und dem Umfang dieser Genehmigung

Kalkulation und Preise

3.1 Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Auftragsänderungen und Kostenerhöhungen berechtigen zur Preiskorrektur. Gleiches gilt für zeitliche Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben.



4. Verzugsfolgen

4.1 Verzögert sich unsere Leistung, so können Verzugsansprüche erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass rechtlich zwingende Bestimmungen entgegenstehen.



5. Rücktritt vom Vertrag

5.1 Rücktritt des Auftraggebers ist nur aus wichtigem Grund und durch ausdrückliche Vereinbarung zulässig. Erfolgt der Rücktritt aufgrund von Umständen, gleich welcher Art, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der uns entstandene Schaden hierbei zu ersetzen.

5.2 Ergibt sich nach unserer sorgfältig geprüften Auffassung vor oder während das Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art, das ihr Einsatz eine Schädigung an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt oder in der vorgesehenen Art und Weise aus einem wesentlichen Grund nicht durch- oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall wird das Entgelt dann anteilmäßig fällig.



6. Haftungen

6.1 Für Schäden, die am zu bewegenden Gut bei der Durchführung des Auftrages entstehen, haften wir je Schadensereignis bis maximal € 1.000.000,–, sofern nicht nach zwingendem Recht eine andere Haftung gegeben ist. Diese Haftung bezieht sich auch auf das Hebegut bei Kranarbeiten im Rahmen einer Kranhakenversicherung.

6.2 Für sonstige Schäden haftet die Marcus Transport GmbH nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer Geschäftsführer und leitenden Angestellten. Grundsätzlich gilt, dass die Haftung der Firma Marcus Transport GmbH auf die von ihr abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von € 2550.000,- pro Schadenereignis für Personen- und Sachschäden begrenzt haftet.

6.3 Eine Erhöhungen der Versicherungssummen und der Abschluss einer Montageversicherung werden im Einzelfall und auf Wunsch und für Rechnung des Auftraggebers durchgeführt

6.4 Ausgeschlossen von der Haftung sind mittelbare Schäden aller Art, insbesondere Schäden durch Verzögerung und Nichteinhaltung von Terminen, Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen oder durch ähnliche Sachverhalte, soweit nicht gesetzliche oder BSK Bestimmungen dem entgegenstehen.

6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, von uns verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat von ihm innerhalb von 3 Werktagen zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekannt zugeben und den Nachweis zu erbringen, das der Schaden in unserem Gewahrsam entstanden ist. Spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Marcus Transport GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, insbesondere auch, wenn diese mit unerlaubter Handlung begründet werden.

7. Auftragsdurchführung

7.1 Der Auftraggeber hat sämtliche technischen Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten.

7.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Für evtl. Schadensersatzansprüche, die sich hieraus ergeben können, hat der Auftraggeber in vollem Umfang einzustehen.

7.3 Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die Boden- und sonstigen Verhältnisse der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege - ausgenommenen öffentliche Straßen und Plätze - eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Auftragsdurchführung schriftlich eine für seine Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Unterbleibt dies, so gilt die jeweils an der Einsatzstelle verantwortliche Person als benannt bzw. die Person, die durch ihre Unterschrift auf der Leistungsbestätigung die ordnungsgemäße Abnahme der Arbeiten anerkannt hat.

7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Transportes bereiten, geeigneten und grundsätzlich ordnungsgemäß verpackten Zustand zur Verfügung zu halten.

7.6 Soweit von Auftraggeberseite unserem Personal bei der Durchführung von Transporten und Montagen Weisungen erteilt werden, hat der Auftraggeber für alle sich hieraus ergebenden Folgen haften. Bei Kranarbeiten wird die Firma Marcus Transport GmbH nur im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrages tätig.

7.7 Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge an Zweitunternehmer weiterzugeben. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Zweitunternehmer treten wir auf Anforderung an den Auftraggeber ab. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers können nicht geltend gemacht werden.

8. Zahlung und Aufrechnung

8.1 Unsere Rechnungen sind rein netto nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es hierbei nicht. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal .Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechselklagen, ist für beide Teile Wuppertal
9.2 Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt.
9.3 Alle Streitigkeiten – auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt – unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

2. Verkauf- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
Die Firma Marcus Transport GmbH verkauft und liefert ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Geschäftsverbindungen und sind auch dann wirksam, wenn Marcus Transport sich nicht ausdrücklich auf sie bezieht. Fremde AGB werden nicht vertragsbestandteil. Auch dann nicht wenn wir diesen Bedingungen nicht gesondert widersprechen.

2. Angebot und Aufträge

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. Alle Bestellungen der Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, aber in jedem Fall mit Auslieferung der Ware.
Technische Daten und Eigenschaften der Ware sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
An sämtlichen Angebotsunterlagen behält sich Marcus Transport das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2.Konstruktions-oder Formänderungen, Abweichungen in der Farbe sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Die Abbildungen können auch Zubehör und Sonderausstattungen enthalten, die nicht zum serienmäßigen Lieferumfang gehören. Für Einsatz- und Umgebungsbedingungen
sind die Normbedingungen des Herstellers maßgebend.



3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche in den Vertragsunterlagen genannten Preise sind ab Werk Preise, ohne Verpackung und verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

4. Lieferung
Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Verträgen ist Wuppertal. Im Fall der Übernahme sowie bei Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt wurde. Eine Transportversicherung wir nur auf schriftlichen Auftrag des Kunden zu deren Lasten eingedeckt.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Liefergegenstände bleiben im Eigentum von Marcus Transport GmbH, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig aus Lieferverträgen entstehenden Forderungen voll, insbesondere Zinsen und Kosten, beglichen sind. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Firma Marcus Transport GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Liefergegenstand wird auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden versichert, sofern er nicht selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6.Gewährleistung
Gewährleistung für neue oder neu hergestellte Waren wird für 12 Monate längstens jedoch für 1200 Betriebsstunden gewährt.
Warenmängel werden von uns nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht
Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Schäden und Mängel hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Anlieferung schriftlich zu rügen und zu dokumentieren. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennen durch den Kunden schriftlich zu rügen.
Bei Verletzung der Untersuchungs – und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8. Haftung und Gebrauchtgeräte
Gebrauchte Ware wird durch Marcus Transport GmbH vor Auslieferung sorgfältig geprüft. Eine Haftung für Sachmängel ist bei Lieferung derartiger Liefergegenstände ausgeschlossen. Die Gebrauchtware wird gekauft wie besichtigt. Von uns genannte technische Daten und Produktangaben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 BGB

9. Allgemeine Haftung
Für garantierte Beschaffenheiten der Ware, für Schäden wegen Rechtsmängel sowie bei schuldhafter Pflichtverletzung für Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körpers und der Gesundheit haften wir uneingeschränkt.
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden- gleich aus welchen Rechtsgründen- sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.( Folgeschäden).Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von Marcus Transport GmbH sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.

3. Reparaturbedingungen

1. Geltungsbereich
Reparaturen an Flurförderzeuge – Bau- und Industriemaschinen werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Reparaturbedingungen durchgeführt.

2. Angebot und Aufträge
Alle Angebote auf Durchführung von Reparaturen an Flurförderzeuge- Bau- und Industriemaschinen sind freibleibend. Alle Bestellungen der Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche in den Vertragsunterlagen genannten Preise gelten für eine Reparatur am Einsatzort zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

4. Reparaturkosten
Die vor Reparaturbeginn genannten Kosten sind Schätzungen und gelten nicht als fest vereinbarte Reparaturkosten. Stellt sich während der Reparatur heraus das die geschätzten Kosten um mehr wie 20 %
überschritten werden, wird der Auftraggeber informiert. Sein Einverständnis zur Fortführung der Reparatur gilt als gegeben, wenn er nicht unverzüglich widerspricht.

Kündigt der Auftraggeber den Reparaturauftrag so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und beschaffte Ersatzteile sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

5. Leistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die Pflicht bei Reparaturen am Einsatzort, außerhalb unseres Werksgeländes, für Schutz und Sicherheit von Personen oder Sachen zu sorgen. Hilfskräfte, Hilfsmittel oder Geräte, die zu dem Reparaturumfang erforderlich sind werden vom Auftraggeber kostenlos gestellt. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

6. Reparaturzeiten
Die genannten Reparaturzeiten sind Schätzungen und gelten nicht als fest vereinbart. Nicht vorhersehbare Behinderungen verlängern auch verbindliche Reparaturzeiten angemessen.



7.Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht
Das Eigentum an allen eingebauten Teilen bleibt bei der Marcus Transport GmbH bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Für ausstehende Forderungen aus dem Reparaturauftrag steht ein Pfandrecht auch für Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen dem Auftragnehmer zu.

8. Altteile
Nicht mehr benutzbare Gegenstände und Altteile werden durch den Auftraggeber entsorgt. Soweit gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen wird Marcus Transport GmbH eine Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung oder Entsorgung treffen.

9. Gewährleistung
Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten oder bis zu 1200 Betriebsstunden nach Abnahme auftreten. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Von einem fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Marcus Transport GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde.
Für gebrauchte Teile wird keine Gewähr übernommen.

10. Haftung
Ausgeschlossen sind alle weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtgründen- sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn Marcus Transport GmbH durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht.

4. Mietbedingungen

1.Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert voll getankt zurückzugeben.

Der Mieter verpflichte sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands anzuzeigen.

2.Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreien, betriebsfähigem und voll getankten Zustand zu übergeben. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet.

3.Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes
Der Mieter ist berechtigt , den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der Mieter.

Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung dem Vermieter schriftlich angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, auch dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

4.Haftungsbegrenzung des Vermieters
Für garantierte Beschaffenheit übernimmt der Vermieter die Haftung.
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können nicht vom Mieter geltend gemacht werden, insbesondere ist die Haftung ausgeschlossen.

5.Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 5 – Tagewoche. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet.
Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
Ist der Mieter mit der Zahlung eine fälligen Betrags länger als 7 Tage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung eines Gerichtes, auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.

6.Stillliegeklausel
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhe, Kriegsereignisse, behördliche Anordnung) an mindestens zehn aufein ander folgenden Tagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
Der Mieter hat für die Stillliegezeit 50 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Miete bei Zurgrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden zu zahlen.
Der Mieter hat sowohl die Einstellung der Arbeiten als auch vor ihrer Wiederaufnahme unverzüglich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

7.Unterhaltungspflicht des Mieters.
Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege auf seine Kosten durchzuführen; notwendige Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Die Miete beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung. Der Mietberechnung liegt mindestens ein Kalendertag zu Grunde, unabhängig von der Uhrzeit der Auslieferung. Wird der Mietgegenstand am dem der Anlieferung folgenden Tag nicht bis 9.00 Uhr zurückgegeben bzw. abgemeldet, so wir der Tag als Miettag berechnet.

8.Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden die durch das Bedienungspersonals verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn es das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung . Das Bedienungspersonal gilt als Erfüllungsgehilfe des Mieters.

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist verpflichte, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen. ( Freimeldung).
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Hof des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigen, voll getankten und gereinigten Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen.
Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am gleichen Tag zu prüfen.

10.Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seiner beschriebenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Übergabe nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

11.Pflichten des Mieters
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Untervermietung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters erlaubt.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Schreiben zu benachrichtigen. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und unbefugter Benutzung des Mietgegenstandes zu treffen.
Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem daraus entstehen.

12. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit geschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag, - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche, - und eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, - wenn der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 14 Tage nach schriftlicher Mahnung in Verzug gerät - wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil dessen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt – wenn der Kunde gegen seine Unterhaltungspflichten verstößt.
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

13. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

14. Gemeinsam Bedingungen
Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand , auch bei Klagen im Urkunden, Wechsel- und Scheckprozess, ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von Marcus Transport GmbH in Wuppertal.
Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.



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